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   LG Berlin, 23.05.1973 - 16 O 43/73   

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LG Berlin, 23.05.1973 - 16 O 43/73 (https://dejure.org/1973,15757)
LG Berlin, Entscheidung vom 23.05.1973 - 16 O 43/73 (https://dejure.org/1973,15757)
LG Berlin, Entscheidung vom 23. Mai 1973 - 16 O 43/73 (https://dejure.org/1973,15757)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 24.01.1991 - I ZR 133/89

    Telefonwerbung IV - Telefon-Werbung

    Hinzukommen muß daher um die Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich als im Sinne des § 1 UWG wettbewerbsgemäß ansehen zu können, ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund, der diese Art der Werbung rechtfertigt und der - mit Blick auf das Interesse des Anzurufenden an telefonischer Werbung - regelmäßig nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Anzurufende ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat oder wenn auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vom Anrufer vermutet werden kann (vgl. dazu für den Bereich der Fernschreibwerbung BGHZ 59, 317, 320 f. [BGH 06.10.1972 - I ZR 54/71] Telex-Werbung; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., UWG § 1 Rdn. 67; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 25 Rdn. 35; vgl. ferner OLG Hamburg GRUR 1987, 60 = WRP 1987, 41; LG Berlin WRP 1973, 548).
  • LG Hamburg, 17.02.2004 - 312 O 645/02

    Einwilligung in E-Mail-Werbung verfällt nach 10 Jahren der Nichtbenutzung

    Hinzukommen muss daher, um die Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich als im Sinne des § 1 UWG wettbewerbsgemäß ansehen zu können, ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund, der diese Art der Werbung rechtfertigt und der - mit Blick auf das Interesse des Anzurufenden an telefonischer Werbung - regelmäßig nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Anzurufende ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vom Anrufer vermutet werden kann (BGH GRUR 1991, 764, 765 - Telefonwerbung IV; OLG Hamburg GRUR 1987, 60; LG Berlin WRP 1973, 548).
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